Hypnose-Verband Deutschland e.V. Satzung

Satzung des Hypnose-Verbands Deutschland

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Hypnose-Verband Deutschland. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nr. : VR 17288 eingetragen.
2. Der Sitz des Verbandes ist Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist…
1. die Weiterentwicklung der Hypnosetherapie mit dem Ziel, eine allgemeine Anerkennung der Hypnose als therapeutische Methode zu erreichen;
2. die Förderung der therapeutischen Kompetenz im Hypnosebereich und das Betreiben von Aufklärungsarbeit über diese wunderbare Methode zu betreiben;
3. zu einem positiven Bild der Hypnose in der Öffentlichkeit beizutragen;
4. Studien und Forschungen zum Thema Hypnose zu unterstützen;
5. für ein gutes Verhältnis untereinander und zu den übrigen Organen des Gesundheitswesens einzutreten.

Der Verband…
6. orientiert sich in seiner Arbeit an ethischen Richtlinien, insbesondere entsprechend den Vorschlägen des Forums „Werteorientierung in der Weiterbildung“;
7. ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral;
8. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
1.Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Einzelpersonen werden, die die Hypnose im Rahmen ihrer therapeutischen Tätigkeit anwenden und die eine vom Verband anerkannte Hypnoseausbildung abgeschlossen haben.
2.Fördermitglieder des Verbandes können Einzelpersonen, Organisationen und Körperschaften werden, die die Interessen des Verbandes unterstützen wollen.
3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftstelle des Verbandes zu leiten. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Entrichtung der Jahresbeiträge, wie sie von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, verpflichtet. Die Beiträge werden bei Eintritt zum Verband anteilig für die verbleibenden Monate des Eintrittsjahres berechnet. Sie werden durch Bankeinzugsverfahren (mit Widerrufsrecht) eingezogen.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt, erwerben mit ihrer Ehrenmitgliedschaft kein Stimmrecht, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
6. Die Mitgliedschaft endet durch fristgemäße Kündigung, spätestens drei Monate vor dem Jahresende, durch Tod mit sofortiger Wirkung, durch Auflösung einer Personenvereinigung oder durch Ausschluss bei Beitragssäumigkeit nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Mahnung. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein anteiliger Anspruch an dem Verbandsvermögen.
7. Mitglieder können ferner durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden. wenn sie sich vereinsschädigend verhalten, gegen die Satzung oder grob gegen die Interessen des Verbandes verstoßen. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Nennung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Organe des Verbandes
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Geschäfts- und
Kassenberichtes und sonstiger wichtiger Verbandspolitik;
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf Vorschlag des Vorstandes;
e) die Festsetzung der Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie der Umlagen;
f) Änderung der Satzung.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten geleitet; der Leiter/die Leiterin bestimmt den Protokollführer/die Protokollführerin. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
4. Ort, Tag und Stunde der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden vom Präsidenten/der Präsidentin des Verbandes festgesetzt und den Mitgliedern im offiziellen Organ des Verbandes oder brieflich bekanntgegeben. Zwischen der Bekanntgabe und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen. In dringenden Fällen ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, diese Frist bis auf zwei Wochen abzukürzen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich erfolgen und spätestens 14 Tage vorher bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfalle auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 15 % aller Mitglieder des Verbandes gestellt werden und unterzeichnet sein muss, einberufen.
7. Bei Abstimmungen, auch wenn sie Satzungsänderungen betreffen, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Endet die Abstimmung über eine Wahl mit Stimmengleichheit, ist sofort eine nochmalige Abstimmung durchzuführen. Erfolgt sie wieder mit Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht gefordert werden, vorzunehmen.
8. Die Angelegenheiten des Verbandes, insoweit sie nicht zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehören, werden von der Mitgliederversammlung besorgt. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten/der Präsidentin, welche(r) gleichzeitig erste(r) Vorsitzende(r) ist;
b) einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten.

2. Der Präsident/die Präsidentin und die Vizepräsidentin/Vizepräsident können den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten und sind somit Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Erklärungen im Namen des Verbandes abzugeben und entgegenzunehmen. Außerdem ist er für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und die Amtsgeschäfte übernommen hat.
6. Scheidet ein Mitglied das Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand während seiner Amtsdauer das freigewordene Amt bis zur Neuwahl zusätzlich auf ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Verbandsmitglied übertragen. In der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied statt. Dessen Amtszeit endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.
7. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Heilkundige im Sinne des Gesetzes und Mitglieder des Verbandes sein.
8. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich bei schwerer Verfehlung gegen die Berufspflichten, wegen standesunwürdigen Verhaltens oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes. Die Abberufung erfolgt nach Anhörung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über die Abberufung bestimmt.

§ 7 Beirat
1. Der Beirat setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und teilt folgende Aufgaben unter sich auf:

a) Fachfortbildung und Ausbildungswesen
b) Versicherungs- und Gebührenfragen
c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
d) Gutachterwesen und wissenschaftliche Beratung

2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Die einzelnen Beiratsmitglieder werden zu Ressortfragen herangezogen und haben hierbei Stimmrecht im Vorstand.
4. Weitere Beiratsmitglieder können vom Vorstand für besondere Aufgaben berufen werden.

§ 8 Stimmrecht
1. Die Mitgliedschaft im Verband ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.
3. Bei Abwesenheit kann ein anderes Verbandsmitglied zur Stimmenabgabe bevollmächtigt werden.
4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Ehrenvorsitzende können Stimmrecht im Vorstand erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 9 Geschäftstelle
1. Die Erledigung der berufs- und standespolitischen Aufgaben obliegt allein dem Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte Dritte zu beauftragen, die sich an die Weisungen des Vorstandes zu halten haben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

a) Abwicklung aller anfallenden Verbandsgeschäfte wie Beitragszahlung, Bilanzen, Buchhaltung, Korrespondenzen, Mahnwesen, Zahlungsverkehr;
b) Ausschreibung und Organisation der Fachfortbildungsveranstaltungen des Verbandes, Kongresse, Industriebetreuung;
c) Mitgliederwerbung und Betreuung;
d) Verwaltung des Verbandsvermögens;
e) Betreuung von Ausbildungs- bzw. Fortbildungseinrichtungen.

§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierzu besonders berufenen Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Verbandsvermögens.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts aufgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Der Verband ist am 20. Juli 2001 gegründet worden. Die vorstehende Fassung der Satzung wurde am 6. August 2001 beschlossen. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.